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Streitig ist, ob der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung des Nachversicherungsbeitrags für den Beigeladenen um 16.718,65 DM höher ist als der von der Klägerin bereits gezahlte Betrag von 146.747,84 DM.
Der Beigeladene war seit Oktober 1988 als Sparkassendirektor bei der Klägerin versicherungsfrei beschäftigt; ihm war nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet worden. Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 wurde die versicherungsfreie Beschäftigung in eine versicherungspflichtige umgewandelt. Die Klägerin zahlte mit Wertstellung vom 23. Dezember 1996 einen Nachversicherungsgesamtbeitrag von 146.747,84 DM. Dessen Höhe hatte sie nach den für 1996 geltenden Rechengrößen selbst ermittelt.
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