LSG Thüringen - Urteil vom 14.05.2014
L 12 R 1237/10
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 186 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 11 R 1033/05 - 26.05.2009,

Nachversicherung eines Rechtsreferendars; Kein Aufschub der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen nur bei der Möglichkeit der Beschäftigungsaufnahme mit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

LSG Thüringen, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 12 R 1237/10

DRsp Nr. 2014/15864

Nachversicherung eines Rechtsreferendars; Kein Aufschub der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen nur bei der Möglichkeit der Beschäftigungsaufnahme mit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 515,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 186 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Säumniszuschlägen für Nachversicherungsbeiträge.

Frau F. K. (im Folgenden: Referendarin) stand als Rechtsreferendarin beim Kläger im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Am 8. August 2002 schied sie aus dem Vorbereitungsdienst aus. Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 9. September 2002 einen Fragebogen hinsichtlich der Nachversicherung; hierauf antwortete die Referendarin nicht. Die Möglichkeit einer Nachversicherung bei einer Versorgungseinrichtung nahm die Referendarin nicht innerhalb eines Jahres wahr. Mit Wirkung vom 18. November 2002 ist die Referendarin zur Notarassessorin im ernannt worden.