BSG - Beschluss vom 08.03.2022
B 6 KA 13/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 67;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 24/18
SG München, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1297/15
SG München, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 206/16

Nachvergütung für Leistungen im ärztlichen BereitschaftsdienstGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 13/21 B

DRsp Nr. 2022/6649

Nachvergütung für Leistungen im ärztlichen Bereitschaftsdienst Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 67;

Gründe

I

Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) zweier Fachärzte für Allgemeinmedizin, einer Fachärztin für Innere Medizin und einer Praktischen Ärztin, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Nachvergütung für Leistungen im ärztlichen Bereitschaftsdienst für die Quartale 3/2008, 4/2008, 4/2009 und 1/2010 bis 2/2014.