LAG Köln - Beschluss vom 30.05.2007
9 Ta 51/07
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 521
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6142/06

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Zustellung der Kündigung während eines Auslandsaufenthalts an Heimatadresse trotz Kenntnis der Auslandsadresse

LAG Köln, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 51/07

DRsp Nr. 2007/11694

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Zustellung der Kündigung während eines Auslandsaufenthalts an Heimatadresse trotz Kenntnis der Auslandsadresse

»1. Im Verfahren auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist nicht zu klären, wann die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Gegenstand ist allein die Prüfung, ob die - ggf. unterstellte - verspätete Klageerhebung vom Arbeitnehmer verschuldet ist oder nicht.2. Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während eines im Ausland verbrachten Erholungsurlaubs erkrankt, durch ein an die inländische Anschrift gerichtetes Schreiben, so ist dem Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Erkrankung erst nach Ablauf der Klagefrist zurückkehrt, jedenfalls dann nachträgliche Klagezulassung zu gewähren, wenn er dem Arbeitgeber seine Faxanschrift und Postanschrift im Ausland mitgeteilt hatte und der Arbeitgeber ihm dennoch keine Mitteilung über die Kündigung im Ausland hatte zukommen lassen.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch eine mit Schreiben vom 4. Juli 2006 erklärte fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung beendet worden ist.