Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.
Der Kläger war seit dem 28.04.2000 als Elektriker bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.550,92 EURO beschäftigt.
In der Zeit von Ende Dezember 2001 bis zum 31.01.2001 verbrachte der Kläger den von der Beklagten gewährten Erholungsurlaub bei seiner Tochter in seinem Heimatland. Nach Ende des Urlaubs nahm der Kläger die Arbeit nicht wieder auf.
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