LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.02.2004
8 Ta 17/04
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 5 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2381/03

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Verschulden eines Angehörigen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 17/04

DRsp Nr. 2004/7090

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Verschulden eines Angehörigen

Händigt ein während eines Krankenhausaufenthaltes mit der Entgegennahme der Post betrautes Familienmitglied ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Kündigungsschreiben verspätet aus, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer die nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt nicht beachtet hat.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 5 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um eine nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.12.2002 seit dem 06.01.2003 bei der Beklagten als Heizungsmonteur mit einer Vergütung von 10,23 EUR brutto pro Stunde in einer 40-Stunden-Woche beschäftigt.

In der Zeit vom 30.07.2003 bis 17.09.2003 befand er sich wegen eines gescheiterten Selbstmordversuches in stationärer Behandlung in der Fachklinik Z.. Mit Schreiben vom 05.08.2003 (Bl. 18 d. A.) sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine fristlose Kündigung aus. Das per Einschreiben gegen Rückschein versandte Kündigungsschreiben der Beklagten wurde am 06.08.2003 von der Mutter des Klägers entgegengenommen.

Mit Schreiben vom 07.08.2003 (Bl. 9 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 15.09.2003.