I.
Die Parteien streiten um eine nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.12.2002 seit dem 06.01.2003 bei der Beklagten als Heizungsmonteur mit einer Vergütung von 10,23 EUR brutto pro Stunde in einer 40-Stunden-Woche beschäftigt.
In der Zeit vom 30.07.2003 bis 17.09.2003 befand er sich wegen eines gescheiterten Selbstmordversuches in stationärer Behandlung in der Fachklinik Z.. Mit Schreiben vom 05.08.2003 (Bl. 18 d. A.) sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine fristlose Kündigung aus. Das per Einschreiben gegen Rückschein versandte Kündigungsschreiben der Beklagten wurde am 06.08.2003 von der Mutter des Klägers entgegengenommen.
Mit Schreiben vom 07.08.2003 (Bl. 9 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 15.09.2003.
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