1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 09.02.2009 -
2. Die zu erhebende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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