LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.07.2007
6 Ta 160/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2675/04
ArbG Ludwigshafen, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 118/05

Nachträgliche Zahlungsanordnung im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 160/07

DRsp Nr. 2007/17881

Nachträgliche Zahlungsanordnung im Prozesskostenhilfeverfahren

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

Der als Beschwerde des Klägers aufgefasste Widerspruch gegen die Entscheidung des Arbeitsgericht vom 21. Mai 2007, die formal in zwei Beschlüssen zu den Aktenzeichen 3 Ca 2675/04 und 3 Ca 118/05 ergingen und deshalb nach § 147 ZPO entsprechend verbunden wurden, ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat in seinen angefochtenen Beschlüssen vom 02. Mai 2007 zu Recht festgestellt, dass sich die Einkommensverhältnisse nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner zuletzt angeforderten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich so geändert haben, dass er in der Lage ist, die angefallenen 28,82 EUR Gerichts- und 992,50 EUR Rechtsanwaltskosten im Verfahren 3 Ca 2675/04 sowie 5,60 EUR Gerichts- und 408,90 EUR Rechtsanwaltskosten im Verfahren 3 Ca 118/05 an die Landeskasse zu erstatten.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht nach seinem Ermessen die Entscheidung über zu leistende Zahlungen zu Lasten der Partei ändern, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Partei nach der Prozesskostenhilfebewilligung wesentlich verbessern. Dieser Überprüfungszeitraum beträgt nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO vier Jahre nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.