LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.08.2010
L 2 R 16/08
Normen:
SGB V § 250 Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 35/06

Nachträgliche Rückforderung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen L 2 R 16/08

DRsp Nr. 2010/16908

Nachträgliche Rückforderung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung

Gewährt der Sozialleistungsträger einen Zuschuss zu Beitragsaufwendungen, dann wird die Zuwendung dieser Sozialleistung bei nachträglichem Wegfall der bezuschussten Beitragsaufwendungen ihres Sinnes beraubt. Eine Belassung eines solchen Zuschusses wäre in jedenfalls gleichem Maße sinnwidrig wie in dem vom Gesetz ausdrücklich in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X erfassten Fall, dass bei Gewährung einer einkommensabhängigen Sozialleistung eine nachträgliche Einkommensmehrung den Anspruch wegfallen lässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. November 2007 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 250 Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Erstattung bereits erbrachter Leistungen streitig.