LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.07.2009
3 Ta 185/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3622/05

Nachträgliche Ratenzahlungsanordnung bei Änderung der Einkommensverhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 185/09

DRsp Nr. 2010/6772

Nachträgliche Ratenzahlungsanordnung bei Änderung der Einkommensverhältnisse

Bestimmt die Bezügemitteilung ("Bezüge für 01. - 31.05.2009") ausdrücklich "Beschäftigungsabschnitt(e): 01.05.2009 - 31.05.2009", ist der Einwand des Antragstellers, dass ein Betrag von 1008,03 EUR netto für "1,5 Monate ausgezahlt" wurde, nicht nachvollziehbar.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.06.2009 - 1 Ca 3622/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1;

Gründe:

I. Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 04.05.2006 (Bl. 5 f. d. PKH-Beiheftes) hatte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Das erstinstanzliche Verfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.05.2006 - 1 Ca 3622/05 - (Bl. 168 f. d.A.) beendet. Zuvor hatte der Kläger im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens u.a. angegeben, dass er seit dem 24.12.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 404,10 EUR monatlich und seit dem 17.01.2006 zusätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 181,95 EUR erhalte.