LSG Hamburg - Urteil vom 27.08.2015
L 1 KR 182/13
Normen:
Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 275 Abs. 1c;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 217/11

Nachträgliche Korrektur einer KrankenhausabrechnungFrist für eine KorrekturHöhe des Korrekturbetrages

LSG Hamburg, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 182/13

DRsp Nr. 2015/19009

Nachträgliche Korrektur einer Krankenhausabrechnung Frist für eine Korrektur Höhe des Korrekturbetrages

1. Das BSG hat darauf abgestellt, dass § 275 Abs. 1c SGB V nur zu einer Beschränkung der verwertbaren medizinischen Informationen bei der Prüfung durch die Krankenkasse führe, nicht jedoch zu einem generellen Einwendungsausschluss. 2. Nach der Ansicht des Senats ist mit dem BSG über die zeitliche Begrenzung von Rechnungskorrekturen durch die Krankenhäuser hinaus zu fordern, dass der Korrekturbetrag über dem Wert der Aufwandspauschale des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V in der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Fassung liegt. 3. Der Senat vermag dem BSG allerdings nicht zu folgen, wenn dieses darüber hinaus eine weitere Wertgrenze von 5% des ursprünglichen Rechnungsbetrages statuiert. 4. Es ist nicht zu erkennen, welchen anderen anerkennenswerten Grund eine Krankenkasse in wertmäßiger Hinsicht haben sollte, die Zahlung einer berechtigten Nachforderung verweigern zu dürfen, als der bei ihr dadurch entstehende Verwaltungsaufwand.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 275 Abs. 1c;

Tatbestand:

Streitig ist die nachträgliche Korrektur einer Krankenhausabrechnung der Klägerin um Euro 922,57.