I. Die Beklagte, die im Bereich Reinigungsservice, Gebäudemanagement und Flughafenservice tätig ist und deutschlandweit ca. 3000 Mitarbeiter beschäftigt, kündigte das mit der Klägerin am 01.05.1999 begonnene Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.09.2006, dass der Klägerin am 29.09.2006 zugegangen ist.
Am 18.10.2006 ging bei Gericht eine nicht unterzeichnete Kündigungsschutzklage ein, die auch noch andere Streitgegenstände betrifft.
Nach einem schriftlichen Hinweis des Arbeitsgericht vom 26.10.2006 unterzeichnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klageschrift am 02.11.2006.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2006, beim Arbeitsgericht am 06.11.2006 eingegangen, beantragte die Klägerin, die Klage nachträglich zuzulassen.
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