LAG Köln - Beschluss vom 16.05.2007
4 Ta 72/07
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8510/06

Nachträgliche Klagezulassung bei fehlender Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trotz bürointerner Regelung der Unterschriftenkontrolle

LAG Köln, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 72/07

DRsp Nr. 2007/11696

Nachträgliche Klagezulassung bei fehlender Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trotz bürointerner Regelung der Unterschriftenkontrolle

»Ein Rechtsanwalt muss durch allgemeine Anweisungen Vorsorge dafür treffen, dass bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift unter bestimmenden Schriftsätzen vermieden werden. Ist dieses geschehen, darf ein Rechtsanwalt die Unterschriftenkontrolle gänzlich einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Mitarbeiterin überlassen und sich auf das Funktionieren seiner Anweisungen verlassen.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagte, die im Bereich Reinigungsservice, Gebäudemanagement und Flughafenservice tätig ist und deutschlandweit ca. 3000 Mitarbeiter beschäftigt, kündigte das mit der Klägerin am 01.05.1999 begonnene Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.09.2006, dass der Klägerin am 29.09.2006 zugegangen ist.

Am 18.10.2006 ging bei Gericht eine nicht unterzeichnete Kündigungsschutzklage ein, die auch noch andere Streitgegenstände betrifft.

Nach einem schriftlichen Hinweis des Arbeitsgericht vom 26.10.2006 unterzeichnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klageschrift am 02.11.2006.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2006, beim Arbeitsgericht am 06.11.2006 eingegangen, beantragte die Klägerin, die Klage nachträglich zuzulassen.