Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Streitig ist die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts der beklagten Krankenkasse.
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