BSG - Beschluss vom 22.04.2015
B 3 KR 17/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 6 S. 1; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 419/11
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 473/11

Nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts einer KrankenkasseVersorgung mit einem ElektrorollstuhlVerletzung rechtlichen GehörsBezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung

BSG, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 17/14 B

DRsp Nr. 2015/8995

Nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts einer Krankenkasse Versorgung mit einem Elektrorollstuhl Verletzung rechtlichen Gehörs Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung

Für den Fall, dass das LSG die vom SG gewählte Begründung für die Entscheidung teilt und im Berufungsverfahren keine neuen rechtlichen Aspekte und kein neuer Sachvortrag unterbreitet werden, sieht § 153 Abs. 2 SGG die Möglichkeit der - vollständigen oder teilweisen - Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ausdrücklich vor.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 6 S. 1; SGG § 153 Abs. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts der beklagten Krankenkasse.