Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.09.2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 07.09.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beschwerdeführerin möchte bewirken, dass ein im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gezahltes Zwangsgeld ihr zurückerstattet wird.
1. Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber und der Beschwerdegegner als Arbeitnehmer waren seit dem 01.08.1984 Parteien eines Arbeitsverhältnisses. Mit zunächst vier Schreiben, die dem Beschwerdegegner alle am 15.09.2014 zugegangen sind, kündigte die Beschwerdeführerin dieses Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2015.
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