Nachteilsausgleich wegen überlanger Dauer eines EntschädigungsverfahrensAngemessene VerfahrensdauerGesamtverfahrensdauer
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 38 SF 267/14 EK VH
DRsp Nr. 2015/9970
Nachteilsausgleich wegen überlanger Dauer eines EntschädigungsverfahrensAngemessene VerfahrensdauerGesamtverfahrensdauer
1. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist.2. Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3GG sowie Art. 6 Abs. 1EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit.3. § 198 Abs. 1GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben.4. Es reicht nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen.
Die Klage wird abgewiesen.
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