Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Nachteilsausgleiches "H" (Hilflos) mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bei dem 1984 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 12. April 1995 der GdB von 100 auf 80 wegen einer geistigen Behinderung herabgesetzt sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "H" weiterhin festgestellt worden. Der dem Kläger ausgestellte Ausweis war befristet bis Dezember 1998 und ist von dem Beklagten im Dezember 1998 verlängert worden (Schreiben vom 30. Juli 1998).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|