LAG Köln, Urteil vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 271/96
DRsp Nr. 2002/3950
Nachteilsausgleich bei Personalabbau
1. Zum Personalabbau als Betriebseinschränkung i.S. von § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG:Ein Unternehmer, der einen Personalabbau ins Auge fasst, der den Umfang des § 17 Abs. 1KSchG nur möglicherweise erreichen soll, der aber schrittweise vorgehen will, um die weitere wirtschaftliche Entwicklung erst noch abzuwarten und auf sie jeweils reagieren zu können, fasst keinen einheitlichen Gesamtplan, der die Zusammenfassung mehrerer Kündigungswellen zu einer einheitlichen Maßnahme (Betriebseinschränkung i.S. von § 111 Satz 2 Nr. 2 BetrVG) rechtfertigte, wenn die jeweiligen Entscheidungen zur Fortsetzung des Personalabbaus erst noch zu treffen sind. Die bloße Tatsache, daß die mehreren Entscheidungen damit letztlich auf ein und dieselbe wirtschaftliche Entwicklung zurückgehen, macht diese noch nicht zu einer einheitlichen Maßnahme.2. Der Arbeitnehmer, der einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3BetrVG fordert, ist für einen Gesamtplan des Unternehmers i.S. von Ziffer 1 beweispflichtig. Die zeitliche Nähe mehrerer Kündigungswellen kann dafür ein Indiz sein, das aber durch gegenläufige Indizien entkräftet werden kann.
Normenkette:
BetrVG §§ 111 113 Abs. 3 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln - 15/1 Ca 2341/95 - 15.11.95,