LAG Köln - Beschluss vom 25.04.2013
11 Ta 77/13
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6126/12

Nachreichung von Unterlagen im BeschwerdeverfahrenGewährung von ProzesskostenhilfeHinreichende Erfolgsaussichten der Klage

LAG Köln, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 77/13

DRsp Nr. 2013/20355

Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren Gewährung von ProzesskostenhilfeHinreichende Erfolgsaussichten der Klage

Einzelfall

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen steht fest, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen. Es besteht auch eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 -

8 Ca 6126/12 - abgeändert und dem Kläger für die Klage vom 08.08.2012 Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 05.04.2013 bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt Sarikaya, Hansaring 60,

50670 Köln, beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten beizutragen hat.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.