Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht
BSG, Urteil vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 12 RK 7/88
DRsp Nr. 1999/6846
Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht
1. Um dem Revisionsgericht, das an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils grundsätzlich gebunden ist (§ 163SGG), eine Nachprüfung des Urteils zu erlauben, müssen die vom Vordergericht getroffenen Feststellungen ausreichend klar und bestimmt sein (hier: bei einem bisher nicht als Arbeitnehmer beschäftigt gewesenen über 80jährigen im Unternehmen des Sohnes). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]