OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.2011
VII-Verg 3/11
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3; SGB V § 132e Abs. 2; VOL/A § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Bundes, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-120/10

Nachprüfung der Beschaffung von Grippeimpfstoff durch gesetzliche Krankenkassen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen VII-Verg 3/11

DRsp Nr. 2011/16894

Nachprüfung der Beschaffung von Grippeimpfstoff durch gesetzliche Krankenkassen

1. Im Vergabenachprüfungsverfahren kann nicht überprüft werden, ob die Beschaffung von Grippeimpfstoffen durch gesetzliche Krankenkassen aufgrund einer Rahmenvereinbarung rechtlich zulässig ist. 2. In der Beschaffung von Grippeimpfstoffen durch gesetzliche Krankenkassen aufgrund einer Rahmenvereinbarung in Sachsen-Anhalt entsteht keine kartellrechtlich unzulässige Nachfragebündelung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 02. Dezember 2010 (VK 3-120/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1,5 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3; SGB V § 132e Abs. 2; VOL/A § 8 Abs. 1;

Gründe

I.