BSG - Beschluß vom 27.06.2001
B 6 KA 82/00 B
Normen:
GVG § 21e Abs. 3 S. 1 § 21e Abs. 1 S. 1 ; SGG § 6 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3/5 KA 29/96 - 24.11.2000,
SG Hannover, vom 21.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 b Ka 361/94

Nachprüfung der Änderung des Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts im laufenden Geschäftsjahr durch das Revisionsgericht

BSG, Beschluß vom 27.06.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 82/00 B

DRsp Nr. 2002/2968

Nachprüfung der Änderung des Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts im laufenden Geschäftsjahr durch das Revisionsgericht

1. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Präsidium bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 S. 1 GVG getroffenen Maßnahmen ist das BSG darauf beschränkt, ob das Präsidium die Grenzen des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens verlassen oder willkürliche Neuregelungen getroffen hat. 2. Ein Präsidium kann einen Eingangsanstieg um nahezu das Dreifache gegenüber dem Erfahrungswert der Vergangenheit, der ersichtlich Grundlage der Entscheidungen nach § 21e Abs. 1 S. 1 für ein Geschäftsjahr gewesen ist rechtsfehlerfrei als "Überlastung" eines Senats iS. von § 21e Abs. 3 S. 1 GVG werten. 3. Änderungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 21e Abs. 3 GVG dürfen auch bereits anhängige Verfahren erfassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GVG § 21e Abs. 3 S. 1 § 21e Abs. 1 S. 1 ; SGG § 6 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I