I. Streitig ist die Höhe der dem Kläger ab 2. Januar 1993 zu zahlenden Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der Kläger, der bis zum 31. Dezember 1982 als Röstmeister in einer Kaffeerösterei versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog ab 1. Januar 1983 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend Alhi. Ab 2. Januar 1993 bewilligte das Arbeitsamt (ArbA) mit Bescheid vom 15. Januar 1993 die Alhi neu, und zwar nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 920,-- DM. Bis dahin hatte das Bemessungsentgelt 1.110,-- DM betragen. Bei der Neubemessung ging das ArbA davon aus, der Kläger könne als Abteilungsleiter im Einzelhandel ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.001,-- DM erzielen. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. März 1993).
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