BSG - Urteil vom 27.04.1995
11 RAr 93/94
Normen:
AFG § 136 Abs. 2b S. 1 § 139a Abs. 1 § 139a Abs. 2 § 242f Abs. 10 S. 1 § 112 Abs. 7 ; SGG § 77 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 82
SozR 3-4100 § 136 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

Nachholung einer Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG

BSG, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 11 RAr 93/94

DRsp Nr. 1996/20470

Nachholung einer Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG

Das Arbeitsamt darf bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für einen neuen Bewilligungsabschnitt nach § 139a AFG eine versäumte Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG nachholen. Dabei ist für die Bemessung nach § 112 Abs. 7 AFG von dem eigentlich richtigen Neubemessungsstichtag auszugehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 136 Abs. 2b S. 1 § 139a Abs. 1 § 139a Abs. 2 § 242f Abs. 10 S. 1 § 112 Abs. 7 ; SGG § 77 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der dem Kläger ab 2. Januar 1993 zu zahlenden Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der Kläger, der bis zum 31. Dezember 1982 als Röstmeister in einer Kaffeerösterei versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog ab 1. Januar 1983 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend Alhi. Ab 2. Januar 1993 bewilligte das Arbeitsamt (ArbA) mit Bescheid vom 15. Januar 1993 die Alhi neu, und zwar nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 920,-- DM. Bis dahin hatte das Bemessungsentgelt 1.110,-- DM betragen. Bei der Neubemessung ging das ArbA davon aus, der Kläger könne als Abteilungsleiter im Einzelhandel ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.001,-- DM erzielen. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. März 1993).