LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.11.2010
11 Sa 1475/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 9; SGB V § 45 Abs. 3 S. 1; BGB § 243 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 300 Abs. 2; AGG § 7; AGG § 3 Abs. 2; THW-Helferrechtsgesetz § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1648/10

Nachgewährung von Urlaub bei Erkrankung des Kindes; mangels Rechtsgrundlage unbegründete Feststellungsklage der Arbeitnehmerin; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Benachteiligung wegen des Geschlechts

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 1475/10

DRsp Nr. 2011/6562

Nachgewährung von Urlaub bei Erkrankung des Kindes; mangels Rechtsgrundlage unbegründete Feststellungsklage der Arbeitnehmerin; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Benachteiligung wegen des Geschlechts

1. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG erfüllt die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung zur Freistellung der Arbeitnehmerin; tritt anschließend Unmöglichkeit ein, die von der Arbeitgeberin nicht zu vertreten ist (Erkrankung des Kindes der Arbeitnehmerin), wird die Arbeitgeberin gemäß § 275 Abs. 1 BGB von der Freistellungsverpflichtung frei, so das der durch Leistungshandlung der Arbeitgeberin konkretisierte Anspruch der Arbeitnehmerin gemäß §§ 243 Abs. 2, 275 Abs. 1, 300 Abs. 2 BGB ersatzlos untergeht. 2. Eine analoge Anwendung der Regelungen des § 9 BUrlG (Erkrankung während des Urlaubs) im Zusammenhang mit § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) ist ausgeschlossen, da es bereits an der für den Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. 3. Ein Nachgewährungsanspruch kommt im übrigen nur in Betracht, wenn sich die Arbeitnehmerin auf eine schützende Rechtsnorm beziehen kann (wie etwa § 3 Abs. 1 THW-Helferrechtsgesetz).