Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zwei Freischichten nachgewähren muß, weil die Klägerin an den für die Freischichten festgelegten Tagen arbeitsunfähig erkrankt war.
Die Klägerin ist seit 1951 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit an den Manteltarifvertrag für die Schuhindustrie vom 31. Oktober 1984 gebunden. Zu diesem Manteltarifvertrag wurde am 9. Oktober 1989 eine am 1.Januar 1990 in Kraft getretene Änderungsvereinbarung geschlossen, durch die die Arbeitszeit auf 39 Stunden festgelegt wurde. Die Bestimmung über die Arbeitszeit in der Änderungsvereinbarung lautet, soweit es hier interessiert, wie folgt:
"§ 2 - Arbeitszeit -
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|