Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 54 987,83 Euro festgesetzt.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verpflichtung des Klägers, aufgrund der (abhängigen) Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bis 3. in der Zeit von Februar 2007 bis Oktober 2008 Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung und Umlagen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 54 987,83 Euro zu zahlen.
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