BSG - Beschluss vom 26.02.2015
B 12 R 38/14 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4331/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3571/11

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenZweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageAuswertung der gesamten Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 38/14 B

DRsp Nr. 2015/8168

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Zweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Auswertung der gesamten Rechtsprechung

1. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. 2. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Klärungsbedarf herauszuarbeiten, anstatt lediglich eine fehlende Übertragbarkeit zu behaupten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 54 987,83 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verpflichtung des Klägers, aufgrund der (abhängigen) Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bis 3. in der Zeit von Februar 2007 bis Oktober 2008 Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung und Umlagen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 54 987,83 Euro zu zahlen.