BSG - Beschluss vom 21.05.2015
B 12 R 37/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1862/12
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 2947/10

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenVerfahrensrügeSubstantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels des BerufungsverfahrensBeruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler

BSG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen B 12 R 37/14 B

DRsp Nr. 2015/16570

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Verfahrensrüge Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. 3. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 78 804,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: