BSG - Beschluss vom 12.01.2021
B 12 R 12/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 6/18
SG Halle, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 788/10

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen B 12 R 12/20 B

DRsp Nr. 2021/10013

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 236.467,35 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegen die Nachforderung von Beiträgen und Umlagen wegen Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund iHv 236.467,35 Euro.