BSG - Beschluss vom 28.07.2022
B 12 BA 6/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BA 27/18
SG Lübeck, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 881/11

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenTätigkeit von HonorarkräftenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen B 12 BA 6/22 B

DRsp Nr. 2022/14061

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Tätigkeit von Honorarkräften Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 792.197,05 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, die die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung anlässlich der Tätigkeit von Honorarkräften für den Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis Ende August 2009 festgesetzt hat.

Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein im Bereich der Jugendhilfe tätig und hat mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme nach § 77 SGB VIII getroffen. Er schloss wiederholt Honorarverträge, die jeweils die ambulante Betreuung einer konkreten Familie zum Inhalt hatten.