BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 12 KR 91/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28f;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 369/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 65/08

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 91/14 B

DRsp Nr. 2015/9738

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Bei der Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 54 939,11 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28f;

Gründe: