BSG - Beschluss vom 16.03.2015
B 12 R 50/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4791/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 7816/09

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenGeltendmachung eines VerfahrensmangelsKausalität des MangelsAnforderungen an eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen B 12 R 50/14 B

DRsp Nr. 2015/6825

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Geltendmachung eines Verfahrensmangels Kausalität des Mangels Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. 3. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16 771,48 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: