BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 12 KR 56/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 52/10
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 598/09

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenDarlegung einer GehörsverletzungHypothetischer Vortrag

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 56/14 B

DRsp Nr. 2015/7489

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Darlegung einer Gehörsverletzung Hypothetischer Vortrag

1. Soweit geltend macht wird, das LSG habe es unterlassen, auf die Annahme eines "Wissensvorsprungs" der (Zeitungs-)Zusteller hinzuweisen, wird damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. 2. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 128 Abs. 2 SGG) geltend, weil angeblich die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wurde, zu denen er sich nicht habe äußern können, so muss er zunächst alle Umstände darlegen, aus denen sich nach seiner Auffassung die Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt. 3. Außerdem muss die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu enthalten, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung des Rechts auf rechtliches Gehör noch vorgetragen hätte und inwieweit sein Vortrag geeignet gewesen wäre, das Gericht zu einer anderen Entscheidung zu führen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.