BSG - Beschluss vom 17.03.2015
B 12 KR 100/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 384/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 1505/10

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenBezeichnung einer abstrakten Rechtsfrage bei der GrundsatzrügeBegriff der DivergenzSubstantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens

BSG, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 100/14 B

DRsp Nr. 2015/6942

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Bezeichnung einer abstrakten Rechtsfrage bei der Grundsatzrüge Begriff der Divergenz Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens

1. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. 3. Das LSG weicht nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. 4. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.