BSG - Beschluss vom 10.02.2015
B 12 R 19/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 585/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1173/10

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenBegriff des VerfahrensmangelsSubstantiierung eines VerfahrensmangelsGeltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 19/14 B

DRsp Nr. 2015/15547

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Begriff des Verfahrensmangels Substantiierung eines Verfahrensmangels Geltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 3. Befasst sich ein Beschwerdeführer weder mit der Rechtslage noch mit der Rechtsauffassung des LSG, sondern stellt allein pauschal auf die eigene Rechtsansicht ab, wird damit kein Verfahrensmangel in zulässiger Form bezeichnet, sondern im Kern lediglich eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht. 4. Darauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.