BSG - Beschluss vom 10.02.2015
B 12 R 63/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 558/11
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 751/10

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenAuswertung von Rechtsprechung und LehreGrundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 63/13 B

DRsp Nr. 2015/5672

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Auswertung von Rechtsprechung und Lehre Grundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage bereits angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.