BSG - Beschluss vom 12.10.2022
B 12 KR 23/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 483/19
SG Hannover, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KR 260/16

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen einer weiteren geringfügigen Beschäftigung einer RechtsanwaltsgehilfinVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 23/22 B

DRsp Nr. 2022/16993

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen einer weiteren geringfügigen Beschäftigung einer Rechtsanwaltsgehilfin Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 15.5.2015 wegen der geringfügigen Beschäftigung seiner Rechtsanwaltsgehilfin.