BSG - Beschluss vom 03.02.2022
B 12 R 32/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 16/19
SG Speyer, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 879/16

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und UmlagenTrainer für AmateursportGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 12 R 32/21 B

DRsp Nr. 2022/4324

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen Trainer für Amateursport Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 54.530,21 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 54.530,51 Euro.