BSG - Beschluss vom 20.05.2015
B 12 R 54/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1084/10
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2962/07

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und UmlagebeträgenDarlegung verfassungsrechtlicher BedenkenAnspruch auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 12 R 54/14 B

DRsp Nr. 2015/10666

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. 2. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch das BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. In der Begründung ist deshalb im Rahmen der notwendigen Erörterung der Klärungsbedürftigkeit auch darzulegen, dass und inwiefern die Frage der Verfassungsmäßigkeit durch die bisherige Rechtsprechung nicht geklärt oder in der Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist. 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4142,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe: