BSG - Beschluss vom 02.03.2022
B 12 R 40/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 86/18
SG Landshut, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 5091/15

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und SäumniszuschlägenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen B 12 R 40/21 B

DRsp Nr. 2022/9428

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. und 2. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Oktober 2021 werden als unzulässig verworfen.

Die Klägerin und die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 3. bis 12.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 559.231,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die in Folge einer Betriebsprüfung festgesetzte Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen in Höhe von 559 231,26 Euro.