LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.04.2014
L 8 R 737/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 645/13

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie darauf entfallener Säumniszuschläge für Küchenhilfen und Servicekräfte im Eventbereich - hier WeihnachtsmarktVerfahren des einstweiligen RechtsschutzesPrüfung der Beschäftigungsverhältnisse und Feststellung des Gesamtbilds der ArbeitsleistungVerletzung objektiver ArbeitgeberpflichtenVorliegen bedingten Vorsatzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen L 8 R 737/13 B ER

DRsp Nr. 2014/7107

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie darauf entfallener Säumniszuschläge für Küchenhilfen und Servicekräfte im Eventbereich - hier Weihnachtsmarkt Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prüfung der Beschäftigungsverhältnisse und Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung Verletzung objektiver ArbeitgeberpflichtenVorliegen bedingten Vorsatzes

Wenn ein Sachverhalt keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen von selbständiger Tätigkeit bietet, stellt der Verzicht auf die Möglichkeit, eine Klärung des Status' nach §§ 7a, 28h Abs. 2 SGB IV herbeizuführen, ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen bedingten Vorsatzes dar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.7.2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8.7.2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4.12.2012 gegen den Bescheid vom 22.11.2012 wird hinsichtlich der Nachforderungen für die Beschäftigten G, I, I1, N, T, P und S - gegebenenfalls einschließlich der jeweiligen Säumniszuschläge - angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu drei Fünftel und die Antragsgegnerin zu zwei Fünftel. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.050,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § Abs. S. 1 Nr. ;