LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.01.2013
L 1 R 238/09
Normen:
BGB § 242; SGB X § 24; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 274/06

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Erhebung von Säumniszuschlägen; Nachholung einer versäumten Anhörung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 1 R 238/09

DRsp Nr. 2013/16890

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Erhebung von Säumniszuschlägen; Nachholung einer versäumten Anhörung

1. Die Nachholung einer versäumten Anhörung ist bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen im Ausgangsbescheid genannt worden sind, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und dessen sachgerechte Rechtsverteidigung gewährleistet ist. 2. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich werden Beiträge vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Hierbei genügt es, wenn zur anfänglichen Gutgläubigkeit noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von 4 Jahren Vorsatz hinzutritt. 3. Eine Betriebsprüfung kann nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand begründen und eine Beitragsnachforderung verwirken lassen. 4. Säumniszuschläge sind regelmäßig erst ab Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der Beitragsschuld zu erheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]