LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.02.2014
L 8 R 183/09
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB V § 5 Abs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV i.d.F.v. 28.12.2007 § 7b;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 176/0

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich SäumniszuschlägenGründung einer stillen Gesellschaft durch eine Steuerberatungsgesellschaft mit zwei dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen (hier Steuerfachgehilfinnen) bei einer atypischen stillen Beteiligung der Arbeitnehmerinnen von jeweils 10% an der neu gegründeten NiederlassungPrüfung einer abhängigen Beschäftigung der stillen GesellschafterinnenEintritt der Versicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt gem. § 7b SGB IV i.d.F. v. 28.12.2007

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 8 R 183/09

DRsp Nr. 2014/10851

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen Gründung einer stillen Gesellschaft durch eine Steuerberatungsgesellschaft mit zwei dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen (hier Steuerfachgehilfinnen) bei einer atypischen stillen Beteiligung der Arbeitnehmerinnen von jeweils 10% an der neu gegründeten Niederlassung Prüfung einer abhängigen Beschäftigung der stillen Gesellschafterinnen Eintritt der Versicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt gem. § 7b SGB IV i.d.F. v. 28.12.2007

1. Müssen die beiden jeweils zu 10 % an der stillen Gesellschaft beteiligten Gesellschafterinnen laut Gesellschaftsvertrag ihre Arbeitskraft, Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung stellen, schulden sie eine an den betrieblichen Erfordernissen der Gesellschaft ausgerichtete wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von mindestens 40 Stunden, erhalten sie eine vorher festgelegte und damit von der Ertragslage unabhängige feste Mindestvergütung und haben sie Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge im Krankheitsfall, so handelt es sich hierbei um Regelungen, die typischerweise Inhalt eines Arbeitsvertrages sind und für eine abhängige Beschäftigung sprechen.