BSG - Beschluss vom 22.09.2021
B 12 R 14/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 147/20
SG Gotha, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 2420/18

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf regelmäßig gewährte Zuschläge für Sonntagsarbeit und FeiertagsarbeitGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen B 12 R 14/21 B

DRsp Nr. 2022/2213

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf regelmäßig gewährte Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1810,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I