LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.04.2014
L 8 R 829/13 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 498/13

Nachforderung von Sozialversicherungbeiträgen und SäumniszuschlägeEntscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten KlagefristVerschuldenszurechnung von Hilfspersonen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen L 8 R 829/13 B

DRsp Nr. 2014/7108

Nachforderung von Sozialversicherungbeiträgen und Säumniszuschläge Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten Klagefrist Verschuldenszurechnung von Hilfspersonen

Liefert eine nicht vertretungsberechtigte Hilfsperson, derer sich der Prozessbevollmächtigte bei untergeordneten Hilfstätigkeiten bedient, weisungswidrig eine Briefsendung nicht in der vereinbarten Art und Weise aus, ist deren Verschulden dem Säumigen nicht zuzurechnnen, da § 85 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 22.7.2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.6.2013 geändert und ihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Klageverfahren die Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten vom 6.10.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 28.6.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013, mit der diese von ihr Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 121.895,00 EUR nachfordert.