Auf die Beschwerde der Klägerin vom 22.7.2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.6.2013 geändert und ihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Klägerin begehrt im Klageverfahren die Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten vom 6.10.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 28.6.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013, mit der diese von ihr Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 121.895,00 EUR nachfordert.
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