BSG - Beschluss vom 03.02.2022
B 12 R 28/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 546/21
SG Stuttgart, vom 28.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BA 1756/18

Nachforderung von Pauschalbeiträgen zur gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 12 R 28/21 B

DRsp Nr. 2022/4323

Nachforderung von Pauschalbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2236 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Nachforderung von Pauschalbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Der als Steuerberater selbstständig tätige Kläger beschäftigte ab dem 1.4.2013 den Beigeladenen zu 1. gegen ein Arbeitsentgelt von monatlich 400 Euro als Hausmeister. Nach einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg anlässlich der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. vom Kläger Pauschalbeiträge zur GKV nach. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben . Die Erhebung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sei nach der Rechtsprechung des mit dem vereinbar. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.