LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.03.2013
L 4 R 4381/12 ER-B
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 12 Abs. 1 S. 3; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 9 Nr. 2; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2714/12

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von einem Unternehmen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung; fehlende Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen CGZP

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen L 4 R 4381/12 ER-B

DRsp Nr. 2013/6622

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von einem Unternehmen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung; fehlende Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen CGZP

Es ist fraglich, ob ein Arbeitsgeber, der Arbeitnehmer verliehen und in den Arbeitsverträgen auf mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen geschlossene Tarifverträge verwiesen hat, bis zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat und der Rentenversicherungsträger deshalb berechtigt ist, die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen.

Es ist fraglich, ob ein Arbeitsgeber, der Arbeitnehmer verliehen und in den Arbeitsverträgen auf mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen geschlossene Tarifverträge verwiesen hat, bis zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat und der Rentenversicherungsträger deshalb berechtigt ist, die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.