BSG - Beschluss vom 04.07.2022
B 12 R 51/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 25/19
SG Halle, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 254/17

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und UmlagenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen B 12 R 51/21 B

DRsp Nr. 2022/12261

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9776,46 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagen für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Dezember 2014 iHv 9776,46 Euro anlässlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: der Beigeladene).