LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2012
L 11 R 1582/10
Normen:
BGB § 242; SGB IV § 22 Abs. 1; SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 25 Abs. 1; SGB IV § 25 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 25 Abs. 2 S. 4; SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 432/08

Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung; Hemmung der Verjährung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 11 R 1582/10

DRsp Nr. 2012/16215

Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung; Hemmung der Verjährung

Die Hemmung der Verjährung nach § 25 Abs 2 Satz 2 SGB 4 erfasst nur Beiträge, auf die sich die Prüfung beim Arbeitgeber (§ 28p SGB 4) erstreckt. Wird der Prüfungszeitraum entgegen der ursprünglichen Ankündigung auch auf einen früheren Zeitraum ausgedehnt, erstreckt sich die Prüfung auf den früheren Zeitraum, sobald dies für den Arbeitgeber erkennbar ist.

Die Hemmung der Verjährung nach § 25 Abs. 2 S. 2 SGB IV erfasst nur Beiträge, auf die sich die Prüfung beim Arbeitgeber (§ 28p SGB IV) erstreckt. Wird der Prüfungszeitraum entgegen der ursprünglichen Ankündigung auch auf einen früheren Zeitraum ausgedehnt, erstreckt sich die Prüfung auf den früheren Zeitraum, sobald dies für den Arbeitgeber erkennbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2010 und der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007 aufgehoben, soweit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.11.2002 gefordert werden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.