Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2010 und der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007 aufgehoben, soweit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.11.2002 gefordert werden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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