Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 19.798,70 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) für die Jahre 2011 bis 2014 in Höhe von 19.798,70 Euro.
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