BSG - Beschluss vom 09.06.2015
B 12 KR 7/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 421/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 400/07

Nachforderung von Beiträgen und SäumniszuschlägenHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ohne ausdrückliche EntscheidungAllgemeinverbindlichkeitserklärung

BSG, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 7/14 B

DRsp Nr. 2015/14233

Nachforderung von Beiträgen und Säumniszuschlägen Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ohne ausdrückliche Entscheidung Allgemeinverbindlichkeitserklärung

1. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung einer von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Der Senat hat in Bezug auf die Überprüfung einer auf eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung gestützten Beitragsnachforderung bereits darauf hingewiesen, dass untergesetzliche Rechtsetzungsakte, die in einem Rechtsstreit für die Beurteilung geltend gemachter Ansprüche entscheidungserheblich sind, bei entsprechendem Anlass regelmäßig inzident auch auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu überprüfen sind, sofern nicht Abweichendes im Sinne eines Entscheidungsmonopols anderer Gerichte oder Behörden ausnahmsweise explizit geregelt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.