BSG - Beschluss vom 06.04.2022
B 12 R 31/21 B
Normen:
SGB IV § 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 26/21
SG Stade, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 BA 38/20

Nacherhebung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung für einen FußballvereinGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen B 12 R 31/21 B

DRsp Nr. 2022/9432

Nacherhebung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung für einen Fußballverein Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6861,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der klagende Fußballverein gegen eine Nacherhebung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Höhe von 4243,74 Euro zuzüglich 5221,50 Euro Säumniszuschlägen (insgesamt: 9465,24 Euro).

Auf der Grundlage einer Betriebsprüfung zog die Beklagte den Kläger für den Einsatz des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) als Fußballspieler in der Zeit von September 2007 bis Juni 2008 zur Zahlung der genannten Beträge heran (Bescheid vom 21.2.2019 idF des Widerspruchsbescheids vom 4.11.2020).